Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Offenlegungspflichten im Bereich der nachhaltigen Finanzen (SFDR = Sustainable Finance Disclosure Regulation) für Finanzmarktteilnehmer (FMPs) und Finanzberater (FAs) gemäß der Verordnung (EU) 2088/2019(Offenlegungsverordnung) und der Verordnung (EU) 2020/852(Taxonomieverordnung) (keine Haftung übernommen). Ziel dieser Verordnung ist es, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern in Bezug auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Werbung mit ökologischen oder sozialen Merkmalen und in Bezug auf nachhaltige Anlagen zu verringern, indem Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet werden, Endanlegern vorvertragliche Informationen und laufende Offenlegungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Auftragnehmer im Namen dieser Endanleger (Auftraggeber) handeln.
Inhaltsübersicht
- Art. 3 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Nachhaltigkeitsrisikopolitik
- Art. 4 Offenlegungsverordnung: Transparenz negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene
- Art. 5 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Vergütungspolitik in Bezug auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
- Art. 6 Publizitätsverordnung: Transparenz der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken
- Art. 7 Offenlegungsverordnung: Transparenz negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der Finanzprodukte
- Art. 8 Publizitätsverordnung in Verbindung mit. Art. 6 Taxonomie-Verordnung: Transparenz der Förderung von ökologischen oder sozialen Merkmalen in vorvertraglichen Angaben
- Art. 9 Publizitätsverordnung in Verbindung mit. Art. 5 Taxonomierichtlinie: Transparenz nachhaltiger Geldanlagen bei vorvertraglichen Offenlegungen
- Art. 10 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Förderung von ökologischen oder sozialen Merkmalen und von nachhaltigen Investitionen auf Websites
- Art. 11 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Förderung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionen in periodischen Berichten
- Art. 12 Offenlegungsverordnung: Überprüfung der Offenlegungen
- Art. 13 Offenlegungsverordnung: Marketing-Kommunikation
- Art. 7 Taxonomie-Verordnung: Transparenz sonstiger Finanzprodukte bei vorvertraglichen Angaben und in regelmäßigen Berichten
- Schlussfolgerung
Art. 3 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Nachhaltigkeitsrisikopolitik
Unternehmensbezogene Offenlegung
FMP: Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen
FA: Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in der Anlageberatung oder Versicherungsberatung
Wo: Veröffentlichung auf der Website
Beginn der Verordnung:10. März 2021
Art. 4 Offenlegungsverordnung: Transparenz negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene
Unternehmensbezogene Offenlegung
FMP und FA: Informationen über negative Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene (sog. "Principal Adverse Sustainability Impacts Statement")
Wo: Veröffentlichung auf der Website
Beginn der SFDR:10. März 2021 (comply-or-explain) oder verpflichtend für FMPs mit mehr als 500 Mitarbeitern (Art. 4(3) und 4(4)) Offenlegungsverordnung): 30. Juni 2021
Art. 5 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Vergütungspolitik in Bezug auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken
Unternehmensbezogene Offenlegung
FMP und FA: Informationen über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik
Wo: Veröffentlichung auf der Website
Beginn der Verordnung:10. März 2021
Art. 6 Publizitätsverordnung: Transparenz der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken
Produktbezogene Offenlegung
FMP und FA: Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken auf Produktebene
Wo: In den vorvertraglichen Informationen
Beginn der Verordnung:10. März 2021
Art. 7 Offenlegungsverordnung: Transparenz negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der Finanzprodukte
Produktbezogene Offenlegung
FMP: Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI = "principal adverse impacts") auf Produktebene
Wo: In vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
Beginn der Regelung: spätestens am30. Dezember 2022
Art. 8 Publizitätsverordnung in Verbindung mit. Art. 6 Taxonomie-Verordnung: Transparenz der Förderung von ökologischen oder sozialen Merkmalen in vorvertraglichen Angaben
Produktbezogene Offenlegung
FMP: Vorvertragliche Informationspflichten bei der Werbung für ökologische oder soziale Merkmale
Wo: Vorvertragliche Informationspflichten
Startzeitpunkt der Verordnung:10. März 2021 (01.01.2022 für die taxonomierelevanten Informationen der ersten beiden (Klima Veränderung abschwächung und Klima Veränderung anpassung) und 01.01.2023 in Bezug auf die anderen Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen; Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung; Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme))
Art. 9 Publizitätsverordnung in Verbindung mit. Art. 5 Taxonomierichtlinie: Transparenz nachhaltiger Geldanlagen bei vorvertraglichen Offenlegungen
Produktbezogene Offenlegung
FMP: Vorvertragliche Informationspflichten für nachhaltige Investitionen
Wo: Vorvertragliche Informationspflichten
Startzeitpunkt der SFDR:10. März 2021 (01.01.2022 für die taxonomierelevanten Informationen der ersten beiden (Klima Veränderung Abschwächung und Klima Veränderung Anpassung) und 01.01.2023 in Bezug auf die anderen Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen; Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung; Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme))
Art. 10 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Förderung von ökologischen oder sozialen Merkmalen und von nachhaltigen Investitionen auf Websites
Produktbezogene Offenlegung
FMP: Veröffentlichungen auf Internetseiten bei der Werbung für ökologische oder soziale Merkmale und nachhaltige Investitionen (für "Artikel 8" und "Artikel 9" Produkte)
Wo: Veröffentlichung auf der Website
Beginn der Verordnung:10. März 2021 (es kann davon ausgegangen werden, dass Art. 10 Abs.. 1 lit. d Offenlegungsverordnung erst ab dem 01.01.2022 gelten wird)
Art. 11 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Förderung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionen in periodischen Berichten
Produktbezogene Offenlegung
FMP: Regelmäßige Berichtspflichten für die Anwendung von Umwelt- oder Sozialmerkmalen und für nachhaltige Investitionen
Wo: in regelmäßigen Berichten
Beginn der SFDR:1. Januar 2022 (es kann davon ausgegangen werden, dass Art. 11 Abs.. 1 lit. a und b der Offenlegungsverordnung in Bezug auf die Umweltziele c)-f) des Artikels 9 der Taxonomieverordnung (d.h. nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen; Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme) erst ab dem 01.01.2023 gilt)
Art. 12 Offenlegungsverordnung: Überprüfung der Offenlegungen
Unternehmensbezogene und produktbezogene Offenlegung
FMP und FA: Überprüfung der veröffentlichten Informationen (Sicherstellung, dass die Informationen immer auf dem neuesten Stand sind)
Wo: veröffentlichte Informationen
Beginn der Verordnung:10. März 2021
Art. 13 Offenlegungsverordnung: Marketing-Kommunikation
Unternehmensbezogene und produktbezogene Offenlegung
FMP und FA: Die Marketingkommunikation muss mit den veröffentlichten Informationen übereinstimmen
Wo: Übereinstimmung der Marketingkommunikation mit den obligatorischen Informationen gemäß der Offenlegungsverordnung
Beginn der Verordnung:10. März 2021
Art. 7 Taxonomie-Verordnung: Transparenz sonstiger Finanzprodukte bei vorvertraglichen Angaben und in regelmäßigen Berichten
Produktbezogene Offenlegung
FMP: Erklärung für Finanzprodukte, die nicht unter Art. 8 Abs. 1 oder Art. 9 Abs. 1, 2 oder 3 SFDR (Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen Finanzprodukten)
Wo: vorvertragliche Informationen und regelmäßige Berichte
Beginn der Verordnung:1. Januar 2022
Schlussfolgerung
Die SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) hat Finanzunternehmen ab dem10. März 2021 Berichtspflichten auferlegt. Diese Verpflichtungen werden im Laufe des nächsten Jahres auf Unternehmens- und Produktebene ausgeweitet. Die Informationen über nachhaltige Finanzen müssen häufig in den vorvertraglichen Informationen für Kunden enthalten sein. Kontaktieren Sie uns, um Sie auf dem Weg zur SFDR zu unterstützen.
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