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SFDR - Verpflichtungen 2021 bis 2023

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Offenlegungspflichten im Bereich der nachhaltigen Finanzen (SFDR = Sustainable Finance Disclosure Regulation) für Finanzmarktteilnehmer (FMPs) und Finanzberater (FAs) gemäß der Verordnung (EU) 2088/2019(Offenlegungsverordnung) und der Verordnung (EU) 2020/852(Taxonomieverordnung) (keine Haftung übernommen). Ziel dieser Verordnung ist es, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern in Bezug auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Werbung mit ökologischen oder sozialen Merkmalen und in Bezug auf nachhaltige Anlagen zu verringern, indem Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet werden, Endanlegern vorvertragliche Informationen und laufende Offenlegungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Auftragnehmer im Namen dieser Endanleger (Auftraggeber) handeln.

Art. 3 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Nachhaltigkeitsrisikopolitik

Unternehmensbezogene Offenlegung

FMP: Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen            

FA: Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in der Anlageberatung oder Versicherungsberatung                   

Wo: Veröffentlichung auf der Website 

Beginn der Verordnung:10. März 2021

Art. 4 Offenlegungsverordnung: Transparenz negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene

Unternehmensbezogene Offenlegung

FMP und FA: Informationen über negative Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene (sog. "Principal Adverse Sustainability Impacts Statement")       

Wo: Veröffentlichung auf der Website 

Beginn der SFDR:10. März 2021 (comply-or-explain) oder verpflichtend für FMPs mit mehr als 500 Mitarbeitern (Art. 4(3) und 4(4)) Offenlegungsverordnung): 30. Juni 2021

Art. 5 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Vergütungspolitik in Bezug auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken

Unternehmensbezogene Offenlegung

FMP und FA: Informationen über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik              

Wo: Veröffentlichung auf der Website 

Beginn der Verordnung:10. März 2021

Art. 6 Publizitätsverordnung: Transparenz der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken

Produktbezogene Offenlegung

FMP und FA: Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken auf Produktebene           

Wo: In den vorvertraglichen Informationen  

Beginn der Verordnung:10. März 2021

Art. 7 Offenlegungsverordnung: Transparenz negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der Finanzprodukte

Produktbezogene Offenlegung

FMP: Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI = "principal adverse impacts") auf Produktebene   

Wo: In vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten         

Beginn der Regelung: spätestens am30. Dezember 2022

Art. 8 Publizitätsverordnung in Verbindung mit. Art. 6 Taxonomie-Verordnung: Transparenz der Förderung von ökologischen oder sozialen Merkmalen in vorvertraglichen Angaben

Produktbezogene Offenlegung

FMP: Vorvertragliche Informationspflichten bei der Werbung für ökologische oder soziale Merkmale             

Wo: Vorvertragliche Informationspflichten        

Startzeitpunkt der Verordnung:10. März 2021 (01.01.2022 für die taxonomierelevanten Informationen der ersten beiden (Klima Veränderung abschwächung und Klima Veränderung anpassung) und 01.01.2023 in Bezug auf die anderen Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen; Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung; Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme))

Art. 9 Publizitätsverordnung in Verbindung mit. Art. 5 Taxonomierichtlinie: Transparenz nachhaltiger Geldanlagen bei vorvertraglichen Offenlegungen

Produktbezogene Offenlegung

FMP: Vorvertragliche Informationspflichten für nachhaltige Investitionen      

Wo: Vorvertragliche Informationspflichten

Startzeitpunkt der SFDR:10. März 2021 (01.01.2022 für die taxonomierelevanten Informationen der ersten beiden (Klima Veränderung Abschwächung und Klima Veränderung Anpassung) und 01.01.2023 in Bezug auf die anderen Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen; Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung; Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme))

Art. 10 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Förderung von ökologischen oder sozialen Merkmalen und von nachhaltigen Investitionen auf Websites

Produktbezogene Offenlegung

FMP: Veröffentlichungen auf Internetseiten bei der Werbung für ökologische oder soziale Merkmale und nachhaltige Investitionen (für "Artikel 8" und "Artikel 9" Produkte)    

Wo: Veröffentlichung auf der Website 

Beginn der Verordnung:10. März 2021 (es kann davon ausgegangen werden, dass Art. 10 Abs.. 1 lit. d Offenlegungsverordnung erst ab dem 01.01.2022 gelten wird)

Art. 11 Offenlegungsverordnung: Transparenz der Förderung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionen in periodischen Berichten

Produktbezogene Offenlegung

FMP: Regelmäßige Berichtspflichten für die Anwendung von Umwelt- oder Sozialmerkmalen und für nachhaltige Investitionen

Wo: in regelmäßigen Berichten           

Beginn der SFDR:1. Januar 2022 (es kann davon ausgegangen werden, dass Art. 11 Abs.. 1 lit. a und b der Offenlegungsverordnung in Bezug auf die Umweltziele c)-f) des Artikels 9 der Taxonomieverordnung (d.h. nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen; Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme) erst ab dem 01.01.2023 gilt)

Art. 12 Offenlegungsverordnung: Überprüfung der Offenlegungen

Unternehmensbezogene und produktbezogene Offenlegung             

FMP und FA: Überprüfung der veröffentlichten Informationen (Sicherstellung, dass die Informationen immer auf dem neuesten Stand sind)  

Wo: veröffentlichte Informationen  

Beginn der Verordnung:10. März 2021

Art. 13 Offenlegungsverordnung: Marketing-Kommunikation

Unternehmensbezogene und produktbezogene Offenlegung             

FMP und FA: Die Marketingkommunikation muss mit den veröffentlichten Informationen übereinstimmen

Wo: Übereinstimmung der Marketingkommunikation mit den obligatorischen Informationen gemäß der Offenlegungsverordnung 

Beginn der Verordnung:10. März 2021

Art. 7 Taxonomie-Verordnung: Transparenz sonstiger Finanzprodukte bei vorvertraglichen Angaben und in regelmäßigen Berichten

Produktbezogene Offenlegung

FMP: Erklärung für Finanzprodukte, die nicht unter Art. 8 Abs. 1 oder Art. 9 Abs. 1, 2 oder 3 SFDR (Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen Finanzprodukten)           

Wo: vorvertragliche Informationen und regelmäßige Berichte             

Beginn der Verordnung:1. Januar 2022

Schlussfolgerung

Die SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) hat Finanzunternehmen ab dem10. März 2021 Berichtspflichten auferlegt. Diese Verpflichtungen werden im Laufe des nächsten Jahres auf Unternehmens- und Produktebene ausgeweitet. Die Informationen über nachhaltige Finanzen müssen häufig in den vorvertraglichen Informationen für Kunden enthalten sein. Kontaktieren Sie uns, um Sie auf dem Weg zur SFDR zu unterstützen.

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Georg Tichy

Georg Tichy ist Unternehmensberater in Europa mit den Schwerpunkten Top-Managementberatung, Projektmanagement, Corporate Reporting und Fundingsupport. Dr. Georg Tichy ist auch Trainer, Dozent an Universitäten und Berater zu aktuellen wirtschaftlichen Themen. Kontaktieren Sie mich oder buchen Sie einen Termin.